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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt – BinSchG

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1Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 450 400 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 225 200 Rechnungseinheiten beschränken.
2§ 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.

(+++ § 5i: Zur Anwendung vgl. § 5n Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25