Binnenschiffahrtsgesetz – BinSchG

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1Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche aus Wrackbeseitigung gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag.
2Dieser beträgt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge.
3Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche aus Wrackbeseitigung zur Verfügung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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