Binnenschiffahrtsgesetz – BinSchG

arrow_right

Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print