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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt – BinSchG

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(1) Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.

(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.

(3) Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25