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Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt – BinSchG

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1Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritte beginnt, wenn nichts anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages.
2Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden.
3Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25