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Binnenschiffahrtsgesetz – BinSchG

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Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2024 I Nr. 388
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26