Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
–(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)