(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine angemessene und insolvenzsichere Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien zu leisten, die die beteiligten Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellen oder bereitgestellt haben.
(2) 1Für die Sicherheit sind folgende Formen möglich:
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(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der Regel angemessen, wenn die Bürgschaft, die Garantie oder der hinterlegte Geldbetrag
(4) 1Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung ist regelmäßig von der zuständigen Behörde zu überprüfen.
2Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die erbrachte Sicherheitsleistung im Hinblick auf die zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6, die geltenden Ausgleichssätze gemäß § 31 Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 31 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist.
3Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet ist.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)