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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien – BattDG

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(1) 1Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern.
2Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
3

1.
drei Vertreter der Hersteller und Händler,
2.
drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung,
3.
ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
4.
ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
ein Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
6.
zwei Vertreter der überlassungspflichtigen Dritten und
7.
ein Vertreter der Umwelt- oder Verbraucherschutzverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
4Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.

(2) 1Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen.
2Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen.
3Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt.
4Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.

Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25