AZR-Gesetz – AZRG

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1Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:

1.
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
3.
Grundpersonalien,
4.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,
5.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
1Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
2Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 16 Nr. 1 bis 3 u. 5 bis 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 Nr. 4 G v 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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