AZR-Gesetz – AZRG

arrow_left arrow_right

(1) 1An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien,
4.
letzter Wohnort im Herkunftsland,
5.
Angaben zu Ausweisdokumenten,
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) 1Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1.
zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
2.
zum Asylverfahren,
3.
zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
4.
zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.
1Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) 1Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 16 Nr. 1 bis 3 u. 5 bis 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 Nr. 4 G v 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print