(1) 1Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:
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(2) 1Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben.
2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
2Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht.
3Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.