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AZR-Gesetz – AZRG

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1Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben.
2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26