AZR-Gesetz – AZRG

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(1) 1Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
2Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 16 Nr. 1 bis 3 u. 5 bis 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 Nr. 4 G v 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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