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Gesetz über das Ausländerzentralregister – AZRG

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(1) 1Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
2Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25