AZR-Gesetz – AZRG

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1Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt.
2Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Änderung durch Art. 16 Nr. 1 bis 3 u. 5 bis 7 G v 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 1.5.2028 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 16 Nr. 4 G v 22.7.2026 I Nr. 222 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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