print

Gesetz über das Ausländerzentralregister – AZRG

arrow_left arrow_right

1Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt.
2Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25