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AZR-Gesetz – AZRG

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1An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien und
4.
Angaben zum Ausweispapier.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26