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Gesetz über das Ausländerzentralregister – AZRG

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1An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
2

1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien und
4.
Angaben zum Ausweispapier.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25