(1) 1Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt:
(2) 1Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen, Personenvereinigungen und Behörden zu, soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig droht:
(3) 1Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des diesem durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, der durch die Verletzung des Rechts erzielt wurde.
3Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2 Nummer 6 berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(4) § 14 Absatz 7, § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19d des Markengesetzes gelten entsprechend.
(5) 1Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2Hat die verpflichtete Person durch die Verletzung auf Kosten der berechtigten Person etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)