print

Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz – AgrarGeoSchDG

arrow_left arrow_right

Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26