(1) 1Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden:
(2) 1Für Verfahren, die sich auf vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts.
2Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben.
(3) 1Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist.
2Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.
(4) 1Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem 16. Januar 2026 begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
2Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3Die verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen.
(5) 1Falls bis zum 16. Januar 2026 keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem 16. Januar 2026 bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten:
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung.
(7) 1Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar.
(8) 1Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes in seiner bis zum 16. Januar 2026 geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen.
2Die unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt.
(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)