(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren einschließlich der damit verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit dem Antrag verbundenen Unterlagen und Hinweisen zu bestimmen.
(3) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden:
- 1.
die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger oder zweckmäßiger Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen;
- 2.
das Recht auf Akteneinsicht;
- 3.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
- 4.
die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die Einspruchsgründe, insbesondere - a)
die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für Einsprüche auf Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und
- b)
der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die Produktspezifikation enthalten soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar ist;
- 5.
ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
- 6.
Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere - a)
die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse, die sich auf einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs beziehen können,
- b)
Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
- c)
Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und
- d)
der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und insbesondere folgende Stellen umfassen darf: - aa)
Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen;
- bb)
sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- cc)
Verbände und Organisationen der Wirtschaft;
- dd)
wissenschaftliche Einrichtungen;
- 7.
die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen.
–(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)