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Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz – AgrarGeoSchDG

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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen, um im Falle einer Klein- oder Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder Herstellungskontrollstellen beizutragen.

(2) 1Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die Eigenkontrollsysteme von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen.
2Die Durchführung des Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den Wirtschaftsbeteiligten beauftragten Person.

3Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte Produktspezifikation.

(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Eigenkontrollsystems;
2.
auf Anforderungen nach Nummer 1 bezogene Nachweispflichten des Bündlers gegenüber den Herstellungskontrollstellen;
3.
Einzelheiten der Einbeziehung des Eigenkontrollsystems in die amtliche Herstellungskontrolle;
4.
das Erfordernis der Zulassung einer Bündlerkontrolle durch die Herstellungskontrollstelle sowie die Voraussetzungen der Zulassung einschließlich des ganzen oder teilweisen Entzugs oder Ruhens der Zulassung im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bündlerkontrolle.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26