Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
| § 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildungen |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne |
| § 5 | Struktur der Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 6 | Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 7 | Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 8 | Ausbildungsplan |
| § 9 | Zeitpunkt |
| § 10 | Inhalt |
| § 11 | Prüfungsbereich |
| § 12 | Zeitpunkt |
| § 13 | Inhalt |
| § 14 | Prüfungsbereiche |
| § 15 | Prüfungsbereich „Produktion und Service“ |
| § 16 | Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“ |
| § 17 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 18 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 19 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 20 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 21 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 22 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 23 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 24 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 25 | Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ |
| § 26 | Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“ |
| § 27 | Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung“ |
| § 28 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 29 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 30 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 31 | Inhalt der Zusatzqualifikation |
| § 32 | Prüfung der Zusatzqualifikation |
| § 33 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 34 | Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie |
| § 35 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 36 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 37 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 38 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 39 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 40 | Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ |
| § 41 | Prüfungsbereich „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“ |
| § 42 | Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ |
| § 43 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 44 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 45 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 46 | Inhalt der Zusatzqualifikation |
| § 47 | Prüfung der Zusatzqualifikation |
| § 48 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 49 | Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie |
| Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie |
| Anlage 2 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie |
| Anlage 3 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie |
| Anlage 4 | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Bar und Wein |
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 9.3.2022 I 314 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.8.2022 in Kraft.
Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Gastronomie dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachmann für Systemgastronomie und Fachfrau für Systemgastronomie dauert drei Jahre.
(1) Ein HACCP-Konzept im Sinne dieser Verordnung ist ein systematisches, nach übergeordneten Grundsätzen auf Betriebsebene erstelltes und eingesetztes Konzept, durch das Gefahren bei der Herstellung und beim Umgang mit Nahrungsmitteln mit Hilfe kritischer Kontrollpunkte ermittelt, vermieden, überwacht und dokumentiert werden.
(2) Eine Speise im Sinne dieser Verordnung ist ein Küchenerzeugnis, das einzeln serviert werden kann.
(3) Ein Gericht im Sinne dieser Verordnung ist eine Kombination verschiedener Komponenten.
(4) 1Einfache Speisen und Gerichte im Sinne dieser Verordnung bestehen aus einer geringen Anzahl an Zutaten, die mit einer geringen Anzahl an Garverfahren zubereitet werden.
2Die Zubereitung erfordert kein vertieftes Fachwissen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(5) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
(4) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(5) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Produktion und Service“ | mit 60 Prozent, |
| „Gasterlebnis, Verkaufsförde- rung und Warenlagerung“ |
mit 30 Prozent sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Produktion und Service“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(5) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Die Prüfung im „Prüfungsbereich Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“ besteht aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gemäß vorgegebenen Eckpunkten einen internen zeitlichen Ablaufplan für eine Veranstaltung mit einem Vier-Gänge-Menü und korrespondierenden Getränken zu erstellen sowie für diese Veranstaltung
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Angebote für Veranstaltungen zu kalkulieren und zu erstellen sowie die Durchführung einer Veranstaltung zu planen und dabei
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Im Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
2Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe.
3Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 10 Minuten zur Verfügung.
(3) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Produktion und Service“ | mit 25 Prozent, |
| „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ |
mit 20 Prozent, |
| „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“ |
mit 35 Prozent, |
| „Teamkommunikation und Gesprächsführung“ |
mit 10 Prozent sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 30 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(1) Über das in § 6 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen.
2Der Prüfling hat
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist
Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 29 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Produktion und Service“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(5) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
(3) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Anschließend wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Produktion und Service“ | mit 25 Prozent, |
| „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ |
mit 20 Prozent, |
| „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“ |
mit 20 Prozent, |
| „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ |
mit 25 Prozent sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(1) Über das in § 7 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen.
2Der Prüfling hat
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist
Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
|
8 | |
|
12 | |||
| 2 | Annahme und Einlagerung von Waren (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
|
||
|
10 |
|||
| 3 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
14 | |
| 4 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
||
|
8 |
|||
| 5 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
8 | |
|
12 | |||
| 6 | Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
|
12 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
4 | |
| 2 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
|
12 |
|||
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
|
8 |
|
|
||||
| 2 | Umgang mit Gästen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
|
8 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- undTarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
|
||
|
während der gesamten Ausbildung |
|||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
|
||
|
||||
| Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||||
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 5 | Durchführung von Hygienemaßnahmen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
|
4 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin (§ 6 Absatz 2 Nummer 1) |
|
20 | |
| 2 | Annahme und Einlagerung von Waren (§ 6 Absatz 2 Nummer 2) |
|
||
|
10 |
|||
| 3 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion (§ 6 Absatz 2 Nummer 3) |
|
14 | |
| 4 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst (§ 6 Absatz 2 Nummer 4) |
|
8 | |
| 5 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service (§ 6 Absatz 2 Nummer 5) |
|
20 | |
| 6 | Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen (§ 6 Absatz 2 Nummer 6) |
|
2 | |
|
10 | |||
| 7 | Herrichten und Pflegen von Gasträumen (§ 6 Absatz 2 Nummer 7) |
|
4 |
|
|
||||
| 8 | Betreuung und Beratung von und Kommunikation mit Gästen, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen (§ 6 Absatz 2 Nummer 8) |
|
4 | |
| 9 | Wahrnehmung von Aufgaben an der Bar und am Getränkebuffet (§ 6 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 |
|
|
||||
| 10 | Bedienung von Reservierungs- und Kassensystemen (§ 6 Absatz 2 Nummer 10) |
|
6 | |
| 11 | Planung und Koordinierung von Serviceabläufen (§ 6 Absatz 2 Nummer 11) |
|
6 | |
| 12 | Servicearbeiten am Tisch des Gastes (§ 6 Absatz 2 Nummer 12) |
|
8 | |
| 13 | Konzeption von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts (§ 6 Absatz 2 Nummer 13) |
|
8 | |
| 14 | Organisation von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts (§ 6 Absatz 2 Nummer 14) |
|
8 | |
| 15 | Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts (§ 6 Absatz 2 Nummer 15) |
|
8 | |
| 16 | Anleitung und Führung von Mitarbeitenden (§ 6 Absatz 2 Nummer 16) |
|
8 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- undTarifrecht (§ 6 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
|
während der gesamten Ausbildung |
|||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 6 Absatz 3 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 6 Absatz 3 Nummer 3) |
|
||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
|
||||
| Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||||
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 5 | Durchführung von Hygienemaßnahmen (§ 6 Absatz 3 Nummer 5) |
|
4 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) |
|
20 | |
| 2 | Annahme und Einlagerung von Waren (§ 7 Absatz 2 Nummer 2) |
|
||
|
10 |
|||
| 3 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion (§ 7 Absatz 2 Nummer 3) |
|
14 | |
| 4 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst (§ 7 Absatz 2 Nummer 4) |
|
8 | |
| 5 | Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service (§ 7 Absatz 2 Nummer 5) |
|
20 | |
| 6 | Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen (§ 7 Absatz 2 Nummer 6) |
|
2 | |
|
10 | |||
| 7 | Produktzubereitung (§ 7 Absatz 2 Nummer 7) |
|
||
|
6 |
|||
| 8 | Betreuung und Beratung von Gästen, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie Reklamationsmanagement (§ 7 Absatz 2 Nummer 8) |
|
6 |
|
|
||||
| 9 | Systemorganisation und Systemmanagement (§ 7 Absatz 2 Nummer 9) |
|
12 | |
| 10 | Warenwirtschaft (§ 7 Absatz 2 Nummer 10) |
|
8 | |
| 11 | Umsetzung von Personalprozessen (§ 7 Absatz 2 Nummer 11) |
|
8 | |
| 12 | Personalführung und -entwicklung (§ 7 Absatz 2 Nummer 12) |
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8 | |
| 13 | Durchführung von Marketingaktivitäten (§ 7 Absatz 2 Nummer 13) |
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8 | |
| 14 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie unternehmerisches Handeln (§ 7 Absatz 2 Nummer 14) |
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12 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 3 Nummer 1) |
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während der gesamten Ausbildung |
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| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 7 Absatz 3 Nummer 2) |
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| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) |
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| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) |
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| Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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| 5 | Durchführung von Hygienemaßnahmen (§ 7 Absatz 3 Nummer 5) |
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4 | |
| Lfd. Nr. |
Teil der Zusatzqualifikation |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Arbeiten an der Bar |
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8 | |
| 2 | Produktkompetenz Longdrinks, Cocktails und Spirituosen |
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| 3 | Produktkompetenz Wein |
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