Gastronomieberufeausbildungsverordnung – GastroAusbV

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Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 29 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn

1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
zusätzlich
a)
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,
b)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“ nach § 25 und
c)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 28
die Anforderungen nach § 18 erfüllen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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