Gastronomieberufeausbildungsverordnung – GastroAusbV

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Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen

1.
Fachkraft für Gastronomie,
2.
Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und
3.
Fachmann für Systemgastronomie und Fachfrau für Systemgastronomie
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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