Gastronomieberufeausbildungsverordnung – GastroAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,
2.
Annahme und Einlagerung von Waren,
3.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,
4.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,
5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,
6.
Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen,
7.
Produktzubereitung,
8.
Betreuung und Beratung von Gästen, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie Reklamationsmanagement,
9.
Systemorganisation und Systemmanagement,
10.
Warenwirtschaft,
11.
Umsetzung von Personalprozessen,
12.
Personalführung und -entwicklung,
13.
Durchführung von Marketingaktivitäten und
14.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie unternehmerisches Handeln.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt und
5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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