(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Produktion und Service“ | mit 25 Prozent, |
| „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ |
mit 20 Prozent, |
| „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie“ |
mit 20 Prozent, |
| „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ |
mit 25 Prozent sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 – wie folgt bewertet worden sind: