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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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1Nachanmeldungen (§ 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 16. November 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 850) sind nur bis zum Schlußtag zulässig.
2Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25