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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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1Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht gestellt worden, so können die Rechte aus einem nach § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Wertpapier oder aus einem Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren nach dem Schlußtag geltend gemacht werden, ohne daß es einer Vorlegung des Wertpapiers bedarf.
2Zur Geltendmachung berechtigt ist derjenige, dessen Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26