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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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(1) Eine Nachanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Nachanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig abgelehnt worden ist.

(2) Eine Wiederanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Wiederanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig oder wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt worden ist, unter denen ein Recht nach § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes wieder angemeldet werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25