(2) 1Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag zulässig.
2Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prüfungsverfahren vertreten hat, und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.