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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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(1) Anträge nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes auf Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung einer Wertpapierart gegeben sind oder daß eine Wertpapierart nicht unter das Wertpapierbereinigungsgesetz fällt, können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden.

(2) 1Ergibt sich in dem Verfahren über einen Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, daß die Durchführung des Bereinigungsverfahrens wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, so stellt die Kammer für Wertpapierbereinigung das Verfahren ein.
2Als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist die Durchführung des Bereinigungsverfahrens namentlich dann anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung der entstehenden Kosten wegen Vermögenslosigkeit des Ausstellers nicht im Interesse der Anmeldeberechtigten liegen würde.
3Wird das Verfahren rechtskräftig eingestellt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25