(1) 1Die Anmeldestelle kann, nachdem sie die Anmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung der Prüfstelle vorgelegt hat, ihre weiteren Aufgaben im Wertpapierbereinigungsverfahren durch Vertrag einem anderen Kreditinstitut übertragen, das als Anmeldestelle zugelassen ist.
2Ohne Zustimmung des Anmelders dürfen die Aufgaben nur übertragen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) 1Mit der Übertragung tritt die neue Anmeldestelle an die Stelle der bisherigen Anmeldestelle.
2Dies gilt auch für die Aufgaben, die der bisherigen Anmeldestelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Altsparergesetzes sowie als Vermittlungsstelle nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 (Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954) obliegen.
(3) 1Die bisherige Anmeldestelle hat den Anmelder von der Übertragung zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung untunlich ist.
2Die neue Anmeldestelle hat die Übertragung der Prüfstelle und den sonst beteiligten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Anmeldestellen nach § 42 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747).