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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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1Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.
2Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25