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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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1Für Wertpapiere, auf die das Gesetz zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 614) anzuwenden ist, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts über die Entschädigung nach Abschluß der Wertpapierbereinigung sinngemäß.
2Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne des § 16 Abs. 4 ist im Saarland eine Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken; für das gerichtliche Verfahren gelten an Stelle der Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes § 10 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25