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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung den Kammern für Handelssachen zu übertragen, sofern die Aufrechterhaltung der Kammern für Wertpapierbereinigung wegen des Rückgangs ihrer Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25