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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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1Die Entschädigung nach §§ 18 bis 20 erhöht sich um den Betrag der Entschädigung und der Zinsen nach § 5 des Altsparergesetzes, wenn dem Berechtigten bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren ein Entschädigungsanspruch nach dem Altsparergesetz zugestanden hätte.
2Wäre ein Dritter, der das Recht vor dem Kraftloswerden des Wertpapiers übertragen hatte, nach dem Altsparergesetz entschädigungsberechtigt, so ist dieser Betrag dem Dritten auf Antrag zu zahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25