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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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(1) 1Ein Aussteller, der nach §§ 12, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschlußrechnung oder einer Schlußrechnung über die Erträge in Anspruch genommen werden kann, hat den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an den Bund zu zahlen.
2Ist eine Ergänzungsrechnung (§ 14 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach der Ergänzungsrechnung.

(2) 1Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Bestätigung der Schlußrechnung oder der Ergänzungsrechnung dem Aussteller den zu zahlenden Betrag an und benachrichtigt den Präsidenten des Bundesausgleichsamts von der Anzeige.
2Der Aussteller hat den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zu zahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25