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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes – WPapBerSchlG

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(1) 1Wer bei Schuldverschreibungen Berliner Altbanken ein Recht beansprucht, das für einen anderen (bisheriger Anmelder) rechtskräftig anerkannt worden ist, kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung die Änderung der Entscheidung zu seinen Gunsten beantragen, wenn für das anerkannte Recht nach § 14 des Gesetzes des Landes Berlin vom 12. Juli 1951 zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 530) keine Gutschrift erteilt worden ist.
2Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten gilt Satz 1 sinngemäß, wenn die Altbank für ein rechtskräftig anerkanntes und als fällig festgestelltes Recht nach § 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes keine Zahlung geleistet hat.

(2) 1Dem Antrag auf Änderung ist zu entsprechen, wenn das Recht bei einer Anmeldung oder Nachanmeldung des Antragstellers anerkannt worden wäre und der bisherige Anmelder mit der Änderung einverstanden ist.
2Wird dem Antrag entsprochen, so gilt mit der Rechtskraft der Entscheidung an Stelle des bisherigen Anmelders der Antragsteller als Anmelder des anerkannten Rechts.

(3) 1Für den Antrag und das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften über Nachanmeldungen einschließlich der in § 6 bestimmten Fristen sinngemäß.
2Wird dem Antrag entsprochen, so ist die Entscheidung auch dem bisherigen Anmelder oder seinem Vertreter von Amts wegen zuzustellen.
3Die sofortige Beschwerde steht auch dem bisherigen Anmelder zu.

(4) 1Die Vertretungsbefugnis der Anmeldestelle, deren sich der bisherige Anmelder bedient hat, gilt auch für das Prüfungsverfahren über den Antrag, wenn der bisherige Anmelder die Vertretungsbefugnis nicht dem Gericht gegenüber widerruft.
2§ 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Entschädigung nach § 15 kann bei Versäumung eines rechtzeitigen Antrags nicht beansprucht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25