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Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes – TrZollV

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(1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exemplare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exemplar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20 des Gesetzes) zu verwenden.

(2) 1Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppenverwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Verwendung des Einheitspapiers und der sonstigen Regelungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze, insbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen.
2Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1 genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden.
3Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwendung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.

(3) 1Für die Verwendung des Einheitspapiers als Anmeldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel VII und IX).
2Für die Codierung der Truppenverwendung als vorangegangenes Zollverfahren in
Feld 37,
erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25