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Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes – TrZollV

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1Einfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen.
3Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25