TrZollV
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Truppenzollverordnung – TrZollV
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
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Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Eingangsformel
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Kapitel 1 Bewilligung der Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
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§ 1 Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
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§ 2 Fristverlängerung
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§ 3 Rückwirkende Bewilligung
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Kapitel 2 Anmeldung zur Truppenverwendung
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§ 4 Verwendung des Einheitspapiers
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§ 5 Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen
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§ 6 Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung
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Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung
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Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere
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Unterabschnitt 1 Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung
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§ 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen
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§ 8 Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
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§ 9 Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen
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Unterabschnitt 2 Abgabe auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung
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§ 10 Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
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§ 11 Genehmigungspflicht
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§ 12 Sonstige öffentliche Veranstaltungen
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§ 13 Nichtöffentliche Veranstaltungen
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Unterabschnitt 3 Abgabe an nichtberechtigte Personen, die Kinder von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen
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§ 14 Erwerb von Einfuhrwaren
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Unterabschnitt 4 Abgabe an versorgungsberechtigte Personen
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§ 15 Versorgungsberechtigte Personen
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§ 16 Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
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§ 17 Zulassung als versorgungsberechtigte Person
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Abschnitt 2 Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
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§ 18 Veräußerungsgenehmigung
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§ 19 Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
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§ 20 Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
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Kapitel 4 Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen
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§ 21 Beförderung von Waren in der Truppenverwendung
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§ 22 Lagerung von Waren in der Truppenverwendung
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§ 23 Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung
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§ 24 Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge
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Kapitel 5 Ausnahmen von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut
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§ 25 Geringfügige Pflichtverletzungen
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§ 26 Übersiedlungsgut
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Kapitel 6 Sonstige Bestimmungen
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§ 27 Zuständige Zollstelle
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§ 28 Ordnungswidrigkeiten
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§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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