Auf Grund des § 25 Absatz 1 und 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf Antrag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streitkräfte oder an Hauptquartiere liefern.
(2) 1Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Die nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Nummer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.
(3) 1In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes gestellt werden:
2
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(5) 1In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes in Anspruch genommen werden darf.
2Insbesondere werden festgelegt:
3
(6) 1Die Bewilligung wird in den Fällen des Absatzes 2 auf dem amtlichen Vordruck erteilt, in den Fällen des Absatzes 3 durch Annahme der Zollanmeldung.
2Bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung kann die Entscheidung auch in sonstiger schriftlicher Form mitgeteilt werden.
3Die Bewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang nachträglich angeforderter Angaben bei den Zollstellen erteilt werden.
4Wird der Antrag abgelehnt, soll der Antragsteller innerhalb dieser Frist über die Gründe unterrichtet werden.
(7) 1Unbeschadet des § 3 wird die Bewilligung wirksam mit dem Tag, an dem sie erteilt wird, oder zu einem späteren, in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt.
2Die Bewilligung ist außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu befristen.
(8) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle alle Ereignisse mitzuteilen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
(9) Die Rechte und Pflichten eines Bewilligungsinhabers können unter den Voraussetzungen, die die zuständige Zollstelle in der Bewilligung festgelegt hat, auf andere Bewilligungsinhaber übertragen werden, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen, die für dieses Verfahren gelten.
(10) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Taric-Code im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.
(1) 1Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend erteilt werden.
2Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Eingangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam.
(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt, die für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde.
(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und
(1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exemplare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exemplar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20 des Gesetzes) zu verwenden.
(2) 1Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppenverwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Verwendung des Einheitspapiers und der sonstigen Regelungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze, insbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen.
2Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1 genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden.
3Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwendung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.
(3) 1Für die Verwendung des Einheitspapiers als Anmeldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel VII und IX).
2Für die Codierung der Truppenverwendung als vorangegangenes Zollverfahren in
(1) 1Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
2
(2) 1Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.
2Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.
(1) 1Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes erforderliche Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung kann bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern aus Anlass von Versetzungen in den Geltungsbereich des Gesetzes durch den schriftlichen Versetzungsbefehl der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ersetzt werden.
2Die Zollstelle kann in diesen Fällen eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, ob die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.
(2) Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern, für die die Truppenverwendung durch eine vorübergehende Ausfuhr in ein Drittland endete, ist keine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung erforderlich, wenn die von den Behörden der ausländischen Streitkräfte in Deutschland ausgestellte Registrierbescheinigung mitgeführt wird.
(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen
(2) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) 1An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des Gesetzes) abgegeben werden:
2
| 1. | Zigaretten | 200 Stück je Person und Woche, |
| 2. | Kaffee | 2,5 Kilogramm je Person und Monat, |
| 3. | Kaffee-Extrakte | 250 Gramm je Person und Monat, |
| 4. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr | 6 Liter je Person und Monat, |
| 5. | Kraftstoff | 50 Liter je Fahrzeug und Monat, |
| 6. | sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelner Ware | unbegrenzt. |
(2) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.
(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(2) Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3) 1Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.
(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sind
(2) 1Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen Freundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind.
2Sie werden von den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deutsche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintrittsgelder erhoben werden.
(1) 1Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern.
2Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.
3Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
2
(3) 1Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden.
2Die Abgabe folgender Einfuhrwaren kann genehmigt werden:
3
(4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(5) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere lediglich eingeladen sind und Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgeben wollen, bedarf die Abgabe der Einfuhrwaren der Genehmigung.
(2) 1Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhindern.
2Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach § 27 Absatz 5 zu stellen.
3Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
(3) Dem Antrag sind die Einladung des Veranstalters sowie eine Auflistung aller Waren beizufügen, deren Abgabe die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere beabsichtigen.
(4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten tafelfertigen Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgegeben werden.
(5) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(6) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 4 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) 1Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht übersteigt.
2Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren dürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden.
(2) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) 1Die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere können nichtberechtigten Personen erlauben, Einfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind, zu erwerben.
2Voraussetzung ist, dass
(2) 1Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhrwaren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder.
2Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten nichtberechtigten Person kann den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3) 1Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.
(5) Ein Abdruck der Erlaubnis ist der zuständigen Zollstelle zuzusenden.
(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,
(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.
(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.
(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.
(2) 1Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes.
2Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben.
3§ 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) 1Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind.
2Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen.
3Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.
(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als
(1) 1Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen.
2Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.
(2) 1Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen.
2Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.
(3) 1Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9).
2Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden.
3Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.
(1) Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Veräußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen, dass ein von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestelltes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung befürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung).
(2) 1Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmigung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zu beantragen.
2Der Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen.
3§ 23 des Gesetzes gilt sinngemäß.
(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Personen abgeben.
(2) 1Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen der schenkenden und der beschenkten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen.
2Wiederholte oder laufende Zuwendungen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) 1Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:
2
| 1. | Zigaretten | 25 Stück oder |
| 2. | Zigarren und Zigarillos | 10 Stück oder |
| 3. | Feinschnitt | 60 Gramm, |
| 4. | Kaffee | 500 Gramm, |
| 5. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 30 Volumenprozent oder mehr | eine Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt. |
(4) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) Flohmärkte sind öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gebrauchte Einfuhrwaren des häuslichen Gebrauchs an nichtberechtigte Personen verkaufen.
(2) 1Die Durchführung eines Flohmarkts ist anzeigepflichtig.
2Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Beginn des Flohmarkts bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
3In der Anzeige sind Ort und Zeit des Flohmarkts zu benennen.
(3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sofern der Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.
(4) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(1) 1Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden.
2Dies gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes).
(2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte Personen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen befördert werden.
Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquartiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser Mitglieder befinden.
(1) 1Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei Monaten unentgeltlich überlassen.
2Davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nichtberechtigten Personen unentgeltlich überlassen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einfuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden.
1Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden.
2In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.
(1) 1Folgende Pflichtverletzungen gelten im Sinne des § 19 Absatz 2 des Gesetzes als Pflichtverletzungen, die sich nicht auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung auswirken:
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(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt oder nicht alle notwendigen Förmlichkeiten nachträglich erfüllt werden, um die Situation der Ware zu bereinigen.
1Einfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen.
3Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(1) 1Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten oder über die Rationsmenge hinaus bezogen werden.
2Bei Verlust der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden.
(2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Absatz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die Beendigung des Verfahrens bestimmte Zollstelle oder die von der Überwachungszollstelle abweichend von der Bewilligung zugelassene Zollstelle.
(3) 1Zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren bis zur Auslieferung gelagert werden sollen.
2Sollen Einfuhrwaren in verschiedenen Bezirken gelagert werden, ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird.
3Wird in diesem Fall keine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich des Gesetzes geführt, so ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Waren in die Truppenverwendung übergeführt werden sollen und die zuerst mit dem Antrag befasst war.
(4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die Generalzolldirektion.
(5) Zuständig für die Genehmigung eines Volksfestes nach § 11 oder für Genehmigungen nach § 12 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.
(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffentlicher Veranstaltungen nach § 11 ist die Generalzolldirektion.
(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Erlaubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren nach § 14 ist die Generalzolldirektion.
(8) 1Zuständige Zollstelle für die versorgungsberechtigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Auf Antrag kann die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen treffen.
3In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jede Zollstelle zuständig.
(9) Zuständige Zollstelle für die Anzeige eines Flohmarkts nach § 20 ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Flohmarkt stattfindet.
1Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
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Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.