(1) 1Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen.
2Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.
(2) 1Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen.
2Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.
(3) 1Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9).
2Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden.
3Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.