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Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes – TrZollV

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(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen Bedarf einzukaufen.

(2) 1Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes.
2Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben.
3§ 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) 1Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind.
2Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen.
3Die zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlängern.

(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als 50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzberechtigte Waren gilt.

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25