print

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes – TrZollV

arrow_left arrow_right

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquartiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser Mitglieder befinden.

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25