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Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes – TrZollV

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1Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden.
2In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.

Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25