- a)
die Überschreitung der in der Bewilligung festgelegten Frist für die Übergabe der Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere, wenn eine Fristverlängerung bei rechtzeitiger Antragstellung gewährt worden wäre,
- b)
der nicht bewilligte Ortswechsel, sofern die Einfuhrware der Zollstelle auf Verlangen vorgeführt werden kann,
- c)
die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware unverzüglich gestellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zuführt und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre,
- d)
die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware nachweislich unmittelbar nach der Übernahme zerstört hat und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre.