(1) 1Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern.
2Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.
3Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
2
(3) 1Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden.
2Die Abgabe folgender Einfuhrwaren kann genehmigt werden:
3
(4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(5) 1Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
2Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
3Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.