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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin – SVwHKVorRV

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Die amtlichen Archive und Schriftstücke des Büros sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25