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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin – SVwHKVorRV

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(1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten nach dieser Verordnung genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die deutschen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.

(2) Die Geschäftsräume des Büros dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben unvereinbar ist.

Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25