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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin – SVwHKVorRV

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(1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros dürfen in der Bundesrepublik Deutschland keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

(2) Üben Familienangehörige von entsandten Mitarbeitern des Büros in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit aus, werden ihnen die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht gewährt.

Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25